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   BSG, 28.05.2013 - B 5 RS 6/13 B   

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BSG, 28.05.2013 - B 5 RS 6/13 B (https://dejure.org/2013,14268)
BSG, Entscheidung vom 28.05.2013 - B 5 RS 6/13 B (https://dejure.org/2013,14268)
BSG, Entscheidung vom 28. Mai 2013 - B 5 RS 6/13 B (https://dejure.org/2013,14268)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 4/06 R

    Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet - tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt -

    Auszug aus BSG, 28.05.2013 - B 5 RS 6/13 B
    8 Sie weist jedoch schon selbst darauf hin, dass das BSG diese Frage in seinem Urteil vom 23.8.2007 (B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4) bereits bejaht habe.

    Soweit die Beschwerdebegründung darüber hinaus behauptet, die Maßgeblichkeit der am 1.8.1991 gegebenen (Steuer-)Rechtslage führe bei Angehörigen der NVA und der Zollverwaltung zu willkürlichen Ergebnissen bei der Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt, verschweigt sie, ob und ggf inwieweit das BSG hierauf oder auf vergleichbare Konstellationen im Urteil vom 23.8.2007 (SozR 4-8570 § 6 Nr. 4) oder in anderen Entscheidungen bereits eingegangen ist.

    "wonach für das Verständnis des Sinns der streitgegenständlichen Zahlungen bei der nach Bundesrecht vorzunehmenden Qualifizierung des Rechtscharakters dieser Einnahmen in tatsächlicher Hinsicht an die sachlich einschlägigen Bestimmungen der DDR anzuknüpfen ist, um zu ermitteln, ob letztlich eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung vorlag" (BSG Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4).

    Schließlich lässt die Beschwerdebegründung unerörtert, warum das LSG den Willen zur Abweichung gehabt haben könnte, obwohl es - wie die Beschwerdebegründung selbst einräumt - das herangezogene Urteil des BSG vom 23.8.2007 (B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4) ausdrücklich zustimmend in Bezug nimmt.

  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 28.05.2013 - B 5 RS 6/13 B
    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 160a RdNr 41).

    Diese Umstände müssen substantiiert dargelegt werden, was nur auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und in Auseinandersetzung mit ihr möglich ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 71).

    Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 72 mwN).

  • BSG, 22.08.1975 - 11 BA 8/75

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 28.05.2013 - B 5 RS 6/13 B
    Wer mit der Behauptung von "Willkür" und "Ungleichbehandlung" Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz rügt, muss zudem unter Berücksichtigung und Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu Art. 3 Abs. 1 GG in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11; BSG Beschlüsse vom 10.10.2007 - B 12 R 24/07 - Juris RdNr 7 und vom 11.5.2010 - B 13 R 589/09 B - Juris RdNr 16).

    Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargelegt werden (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11 sowie BSG Beschlüsse vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - Juris RdNr 6 und vom 5.12.2012 - B 1 KR 14/12 B - Juris RdNr 5).

  • BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 19/03 R

    Sperrzonenzuschlag - DDR - Arbeitsentgelt iS des AAÜG?

    Auszug aus BSG, 28.05.2013 - B 5 RS 6/13 B
    Es steht jedenfalls im Zusammenhang mit der Beschäftigung, da es dem Kläger nur deshalb gewährt wurde, weil er in einem Dienstverhältnis mit der Zollverwaltung stand." 13 Damit weiche das LSG von den Rechtssätzen des BSG ab, "wonach dann Arbeitsentgelt vorliegt, wenn ein innerer, sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung gegeben ist" (BSG Urteil vom 29.1.2004 - 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1) und.
  • BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92

    Klärungsbedürftig einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Auszug aus BSG, 28.05.2013 - B 5 RS 6/13 B
    Um darzulegen, dass eine Rechtsfrage, die bereits entschieden ist, noch grundsätzliche Bedeutung hat, muss die Beschwerdeführerin aufzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen wird bzw inwiefern die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 51) oder welche neuen erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die zu einer Neubetrachtung der bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und eine anderweitige Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 mwN; s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 8b).
  • BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 56/06 B
    Auszug aus BSG, 28.05.2013 - B 5 RS 6/13 B
    Vielmehr ist der Kontext darzustellen, in dem die herangezogenen bundesgerichtlichen Rechtssätze stehen (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 7.2.2007 - B 6 KA 56/06 B - BeckRS 2007, 41946 RdNr 10 mwN).
  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 28.05.2013 - B 5 RS 6/13 B
    Denn eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG zwar über die vorliegende Fallkonstellation noch nicht zu befinden hatte, höchstrichterliche Entscheidungen aber schon hinreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17; s hierzu auch Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 160a RdNr 41 mwN).
  • BVerfG, 12.09.1991 - 1 BvR 765/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahren über die

    Auszug aus BSG, 28.05.2013 - B 5 RS 6/13 B
    Deshalb ist im Einzelnen zu erläutern, dass und mit welchen Gründen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder in der Literatur widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13; BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 6 S 11; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 316; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 185).
  • BSG, 20.07.2010 - B 1 KR 10/10 B

    Krankenversicherung - Leistungsausschluss von Viagra bei erektiler Dysfunktion

    Auszug aus BSG, 28.05.2013 - B 5 RS 6/13 B
    Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargelegt werden (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11 sowie BSG Beschlüsse vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - Juris RdNr 6 und vom 5.12.2012 - B 1 KR 14/12 B - Juris RdNr 5).
  • BSG, 31.07.1997 - 4 RA 35/97

    Systementscheidung für Bezugszeiten ab Januar 1997 verfassungsmäßig

    Auszug aus BSG, 28.05.2013 - B 5 RS 6/13 B
    Dasselbe gilt, soweit die Beklagte "einen Verstoß gegen den Einigungsvertrag" sowie "eine nicht gerechtfertige Besserstellung von Sonderversorgten im Vergleich zu allen übrigen Versicherten" geltend macht, wobei in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt ist, dass die Vorschriften des Einigungsvertrags keinen Geltungs- oder Anwendungsvorrang gegenüber den Regelungen des AAÜG haben (BSGE 81, 1 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 14; BSG SozR 3-8570 § 11 Nr. 2).
  • BSG, 31.08.1994 - 4 RA 25/93

    Rentenüberleitung - Übergangsrente - Einigungsvertrag

  • BSG, 11.05.2010 - B 13 R 589/09 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -

  • BSG, 05.12.2012 - B 1 KR 14/12 B

    Krankenversicherung - keine Kostenübernahme der Behandlungsmaßnahmen einer

  • BSG, 10.10.2007 - B 12 R 24/07 B

    Verfassungsmäßigkeit der Rentenversicherungspflicht von arbeitnehmerähnlichen

  • BSG, 25.09.1975 - 12 BJ 94/75

    Revision - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Rentenwiedergewährung - Dritte

  • BSG, 21.02.2012 - B 5 R 222/11 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2012 - L 16 R 355/11

    Gesetzliche Rentenversicherung: Sonderversorgungssystem der Angehörigen der

  • BSG, 16.05.2012 - B 5 R 442/11 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - L 8 R 261/16

    Berücksichtigung des den ehemaligen Mitarbeitern der Zollverwaltung der DDR

    Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass Verpflegungsgeld zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt im Sinne des § 8 AAÜG ist (vgl. die Urteile des Senats vom 22. November 2012, Az. L 8 R 110/11, Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG zurückgewiesen mit Beschluss vom 28. Mai 2013, Az. B 5 RS 6/13 B und Az. L 8 R 776/10 R, beide dokumentiert in juris und in www. sozialgerichtsbarkeit.de, sowie das im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil vom 17. September 2014, Az. L 8 R 426/12, dokumentiert in juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.06.2013 - L 1 RS 28/12

    Sonderversorgung im Beitrittsgebiet - tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt -

    Im Übrigen verweist er auf den Beschluss des BSG vom 28. Mai 2013 (B 5 RS 6/13 B), das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2013 (L 22 R 449/11) sowie das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. April 2012 (S 30 R 2750/09).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - L 8 R 264/16

    Gesetzliche Rentenversicherung: Ansprüche aus Leistungen aus einem

    Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass Verpflegungsgeld zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt im Sinne des § 8 AAÜG ist (vgl. die Urteile des Senats vom 22. November 2012 - Az. L 8 R 110/11, Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG zurückgewiesen mit Beschluss vom 28. Mai 2013, Az. B 5 RS 6/13 B - und - Az. L 8 R 776/10 R, beide dokumentiert in juris und in www.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2014 - L 8 R 426/12

    Sonderversorgung Zollversorgung der DDR - Entgeltbegriff - Verpflegungsgeld -

    Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass Verpflegungsgeld zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt im Sinne des § 8 AAÜG ist (vgl. die Urteile des Senats vom 22. November 2012 - Az. L 8 R 110/11, Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG zurückgewiesen mit Beschluss vom 28. Mai 2013, Az. B 5 RS 6/13 B - und - Az. L 8 R 776/10, beide dokumentiert in juris und in www. sozialgerichtsbarkeit.de).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.08.2013 - L 16 R 706/12

    Zoll - Verpflegungsgeld - Arbeitsentgelt - Zusammenhang - eigenbetriebliches

    Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor (vgl. auch BSG, Beschluss vom 28. Mai 2013 - B 5 RS 6/13 B - unveröffentlicht).
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